Schadensregulierung

Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht auf Ihrer Seite.

Durch Auswahl eines eigenen Sachverständigen wird gewährleistet, dass sämtliche Ansprüche des Geschädigten im Rahmen des Fahrzeugschadens im Gutachten ermittelt werden. Die Kosten für die Inanspruchnahme des Sachverständigen sind Bestandteil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Dies gilt auch für den Fall, dass die gegnerische Versicherung ihrerseits bereits einen eigenen oder externen Sachverständigen beauftragt hat, bzw. dass ein entsprechendes Gutachten, das durch die Versicherung in Auftrag gegeben wurde, schon vorliegt. Die Vorteile eines Sachverständigengutachtens sind offensichtlich, hier ein Auszug:

• Beweissicherung des Schadens
• Ermittlung der Höhe des Fahrzeugschaden
• Ermittlung der Reparaturdauer
• Berechnung der Wertminderung
• Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ihres Fahrzeugs
• Ermittlung des Restwertes beim Totalschaden
• Nachbesichtigung bei Ausweitung der Reparatur
• Reparaturbestätigung nach erfolgter Reparatur

Gute Gründe sprechen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Haftpflichtschadenfall:
Die Kraftfahrtversicherer sind in Geldnot. Der jahrelange Verfall der Prämien und die aktuelle Finanzkrise zusammen veranlassen viele Gesellschaften zu radikalen Einsparversuchen bei der Schadenabwicklung.



Schließlich gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, dass auch der geschäftserfahrene Geschädigte sich durch Beauftragung eines Rechtsanwalts Augenhöhe im Verhältnis zur gegnerischen Versicherung beschaffen darf. Die Versicherungswirtschaft hat es sich mit einem Teil Ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen.“

Sie müssen bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außergerichtliche Schadenregulierung keine Kostenbelastung befürchten. Im Umfang der durchgesetzten Ansprüche muss nämlich die gegnerische Versicherung für die dabei entstehenden Anwaltskosten aufkommen.

Wenn Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, ist das umso besser. Aber für die außergerichtliche Regulierung wird die nicht gebraucht. Die kann nützlich werden, wenn die gegnerische Versicherung – so etwas kommt durchaus vor – trotz klarer Rechtslage nicht alles reguliert. Es gibt auch Schadenpositionen, die Ihnen persönlich zustehen. Das sind zum Beispiel die Nutzungsausfallentschädigung, die Wertminderung, die Schadenpauschale, aber auch Ansprüche wegen persönlicher Gegenstände, die bei dem Unfall beschädigt wurden oder gar ein Schmerzensgeld. Bei all diesen Positionen können wir für Sie ohnehin nicht tätig werden.


Das Schadenrecht wird immer komplizierter, das Regulierungsverhalten der Versicherer immer unberechenbarer. Wir zitieren aus einem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 29.6.2009, Az. 431 C 2044/09, denn deutlicher kann man es nicht sagen: „Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nach Auffassung des seit fast 30 Jahren mit Verkehrsunfallhaftpflichtfragen befassten Richters jede Verkehrsunfallgeschädigte gut beraten, die Regulierung selbst kleiner Schäden wie der vorliegend angemeldeten und dann auch regulierten 645,13 Euro Sachschadenersatz von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts zu geben. (…) Da die Haftpflichtversicherer bei der Schadenregulierung inzwischen geradezu systematisch fast jede übliche Schadensposition in zahlreichen Zivilprozessen zum Gegenstand umfangreicher Auseinandersetzungen machen, muss auch der geschäftserfahrende Geschädigte stets auf der Hut sein und befürchten, dass eine Schadensposition, die noch gestern anerkannt worden wäre, von der gegnerischen Versicherung jetzt nicht mehr akzeptiert wird. (…)